Schaustellererlaubnis
Schausteller, die Fahrgeschäfte, Schießbuden, Imbissstände oder andere Vergnügungseinrichtungen auf Volksfesten, Weihnachtsmärkten und Jahrmärkten betreiben, benötigen eine Reisegewerbekarte vom zuständigen Gewerbeamt. Wer Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufstellt, braucht zusätzlich eine Spielgeräteerlaubnis.
Fahrgeschäfte und andere fliegende Bauten müssen über eine bautypspezifische Entwurfsgenehmigung verfügen und bei jedem neuen Aufstellort einer Bauabnahme unterzogen werden. Für Fahrgeschäfte, die Personen befördern oder bewegen (z. B. Achterbahnen, Karussells), ist eine Haftpflichtversicherung vorgeschrieben. Die Reisegewerbekarte gilt bundesweit und setzt den Nachweis persönlicher Zuverlässigkeit voraus. Fahrgeschäfte und Aufbauten müssen die technischen Sicherheitsstandards erfüllen und werden regelmäßig von autorisierten Sachverständigen geprüft.
Voraussetzungen
- Reisegewerbekarte nach § 55 GewO
- Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten (Fahrgeschäfte)
- Regelmäßige TÜV-Prüfung der Fahrgeschäfte
- Haftpflichtversicherung
- Gewerbeanmeldung
Verfahren
- Reisegewerbekarte beim Gewerbeamt beantragen
- Ausführungsgenehmigung bei der Bauaufsicht
- Standgeld und Zulassung bei den jeweiligen Festveranstaltern