Genehmigung zum Betrieb eines Zoos oder Tierparks

Der Betrieb eines Zoos, Wildparks oder einer sonstigen dauerhaften Einrichtung, die lebende Wildtiere an mindestens sieben Tagen im Jahr zur Schau stellt, erfordert eine Genehmigung nach § 42 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Die Genehmigung bezieht sich auf einen bestimmten Standort, Betreiber, die Anzahl der Tiere je Art und die Betriebsart. Erfasst sind auch Aquarien, Reptilienhäuser und ähnliche Schaueinrichtungen.

Der Antrag wird bei der Naturschutzbehörde des jeweiligen Bundeslandes gestellt. Voraussetzungen sind artgerechte Gehege, die den biologischen Bedürfnissen und dem Wohlbefinden der Tiere entsprechen, ein tierärztliches Vorsorgeprogramm, ein Tierbestandsregister und Maßnahmen zur Umweltbildung. Die Genehmigung kann mit der Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz verbunden werden. Die Behörde führt regelmäßige Kontrollen durch und kann Verbesserungen anordnen oder die Einrichtung schließen, wenn die Tierschutzstandards nicht erfüllt werden.

Voraussetzungen

  • Genehmigung nach § 42 BNatSchG (Zoos)
  • Erlaubnis nach § 11 TierSchG (gewerbsmäßige Tierhaltung)
  • Sachkundenachweis des Betreibers
  • Artenschutzrechtliche Genehmigungen für geschützte Arten
  • Regelmäßige Kontrollen durch die Veterinärbehörde

Verfahren

  • Antrag bei der unteren Naturschutzbehörde und dem Veterinäramt
  • Gebühren: 500-5.000 € je nach Einrichtung