Feuerwerk-Abbrenngenehmigung
Das Abbrennen von Feuerwerk der Kategorie F2 (außerhalb der Silvesterzeit vom 2. Januar bis 30. Dezember) oder der Kategorien F3 und F4 ganzjährig erfordert in Deutschland eine Anzeige bei der zuständigen Behörde nach § 23 der Ersten Sprengstoffverordnung (1. SprengV). Feuerwerk der Kategorien F3 und F4 darf nur von Inhabern einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheins nach dem Sprengstoffgesetz (SprengG) abgebrannt werden.
Die Anzeige muss mindestens zwei Wochen vor der Veranstaltung eingehen (vier Wochen in der Nähe von Bahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen). Sie muss Ort, Datum, Art und Menge der pyrotechnischen Gegenstände sowie Sicherheitsmaßnahmen beschreiben. Die Behörde kann Auflagen erteilen oder das Abbrennen untersagen. Für F3-Feuerwerk muss der Verantwortliche mindestens 18 Jahre alt sein, für F4 mindestens 21 Jahre. Verstöße können mit Bußgeldern bis 10.000 Euro geahndet werden.
Voraussetzungen
- Befähigungsschein nach § 20 SprengG für den Feuerwerker
- Sicherheitsabstände und Schutzmaßnahmen
- Haftpflichtversicherung
- Anzeige bei der zuständigen Ordnungsbehörde mindestens 2 Wochen vorher
Verfahren
- Anzeige oder Antrag beim Ordnungsamt
- Gebühren: ca. 50-200 €
- Bearbeitungsdauer: 2-4 Wochen