Trinkwasserversorgungsanlage - Anzeige und Überwachung
Wer eine Wasserversorgungsanlage betreibt, die Trinkwasser an die Öffentlichkeit oder an einen Gewerbebetrieb abgibt (einschließlich eigener Brunnen, Kleinwasserwerke und gebäudeinterner Anlagen), muss dies dem zuständigen Gesundheitsamt anzeigen. Die Anzeige muss mindestens vier Wochen vor Inbetriebnahme erfolgen, die Stilllegung ist innerhalb von drei Tagen zu melden.
Nach der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) unterliegt Ihre Anlage einer regelmäßigen Trinkwasserüberwachung. Das Wasser muss in zertifizierten Laboren auf mikrobiologische, chemische und physikalische Parameter untersucht werden, in Abständen, die das Gesundheitsamt festlegt, in der Regel mindestens jährlich. Das Gesundheitsamt führt Vor-Ort-Kontrollen durch und kann je nach örtlichen Gegebenheiten zusätzliche Untersuchungsanforderungen festlegen. Für die amtliche Überwachung fallen Gebühren an.
Voraussetzungen
- Anzeige beim Gesundheitsamt vor Inbetriebnahme
- Regelmäßige Wasserproben und Untersuchungen
- Einhaltung der Grenzwerte der Trinkwasserverordnung
- Dokumentation der Überwachungsergebnisse
Verfahren
- Schriftliche Anzeige beim zuständigen Gesundheitsamt
- Gebühren: variiert (Überwachungsgebühren nach Landesrecht)