Immissionsschutzgenehmigung

Anlagen, die erhebliche Umweltauswirkungen verursachen können (Lärm, Luftverschmutzung, Erschütterungen, Gerüche), benötigen vor Errichtung oder Betrieb eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Die genehmigungsbedürftigen Anlagentypen sind in der 4. BImSchV aufgeführt und umfassen Industrieanlagen, Kraftwerke, Abfallbehandlungsanlagen und bestimmte landwirtschaftliche Betriebe.

Die zuständige Landesbehörde (in der Regel die Bezirksregierung oder das Umweltamt) prüft den Antrag auf Einhaltung von Emissionsgrenzwerten, Sicherheitsstandards und Umweltschutzanforderungen. Es gibt zwei Verfahren: das förmliche Verfahren nach § 10 (mit Öffentlichkeitsbeteiligung, Entscheidung innerhalb von sieben Monaten) und das vereinfachte Verfahren nach § 19 (ohne Öffentlichkeitsbeteiligung, Entscheidung innerhalb von drei Monaten).

Genehmigungsverfahren

  • Förmliches Verfahren (§ 10 BImSchG): Mit Öffentlichkeitsbeteiligung, Auslegung der Antragsunterlagen, Erörterungstermin, für Anlagen nach Spalte 1 der 4. BImSchV
  • Vereinfachtes Verfahren (§ 19 BImSchG): Ohne Öffentlichkeitsbeteiligung, für Anlagen nach Spalte 2 der 4. BImSchV
  • Bearbeitungsdauer: 3-7 Monate (vereinfacht) bis 12+ Monate (förmlich)
  • Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) kann erforderlich sein