Anzeige einer umweltrelevanten Tätigkeit
Bestimmte Änderungen an Industrieanlagen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, müssen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) der zuständigen Behörde angezeigt werden. Dies betrifft Änderungen an Standort, Beschaffenheit oder Betrieb einer bereits genehmigten Anlage, wenn die Änderung Schutzgüter wie Luftqualität, Lärmschutz oder Gewässer berühren kann.
Die schriftliche Anzeige muss mindestens einen Monat vor der geplanten Änderung bei der zuständigen Landesbehörde eingehen. Die Behörde prüft innerhalb eines Monats, ob die Änderung ein vollständiges Genehmigungsverfahren erfordert oder im vereinfachten Anzeigeverfahren zulässig ist. Erfolgt innerhalb der Frist keine Rückmeldung, darf die Änderung durchgeführt werden.
Voraussetzungen
- Schriftliche Anzeige vor Aufnahme der Tätigkeit
- Beschreibung der Tätigkeit und möglicher Umweltauswirkungen
- Ggf. Emissionserklärung
Verfahren
- Anzeige bei der unteren Umweltbehörde oder Immissionsschutzbehörde
- Gebühren: keine oder gering