Abfallbeförderungserlaubnis (Anzeige/Erlaubnis nach § 53/54 KrWG)

Wer gewerbsmäßig Abfälle sammelt oder befördert, bedarf einer Anzeige (nicht gefährliche Abfälle, § 53 KrWG) oder einer Erlaubnis (gefährliche Abfälle, § 54 KrWG). Zuständig ist in der Regel das Regierungspräsidium oder eine vergleichbare Landesbehörde, nicht die untere Abfallbehörde. Für den Transport gefährlicher Abfälle erfordert die Erlaubnis den Nachweis der Fachkunde, der persönlichen Zuverlässigkeit und eines ausreichenden Versicherungsschutzes.

Die Anzeige für nicht gefährliche Abfälle ist einfacher, muss aber vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Sowohl Anzeige- als auch Erlaubnisinhaber müssen das elektronische Abfallnachweisverfahren (eANV) für gefährliche Abfälle nutzen. Die Erlaubnis gilt in der Regel bundesweit, sobald sie von einer Landesbehörde erteilt wurde.

Voraussetzungen

  • Fachkunde: Nachweis durch anerkannten Lehrgang (z. B. bei der IHK)
  • Zuverlässigkeit: Führungszeugnis, Gewerbezentralregisterauskunft
  • Deckungsvorsorge: Haftpflichtversicherung
  • Elektronisches Abfallnachweisverfahren (eANV): Teilnahme am elektronischen Begleitscheinverfahren für gefährliche Abfälle