Werkverkehr - Anzeige

Unternehmen, die Güter ausschließlich für eigene Zwecke mit Fahrzeugen über 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht befördern (Werkverkehr), müssen dies vor der ersten Beförderung beim Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) anmelden. Anders als beim gewerblichen Güterkraftverkehr ist keine Güterkraftverkehrsgenehmigung erforderlich.

Die Anmeldung muss vor der ersten Beförderung erfolgen und umfasst auch Änderungen und Abmeldungen. Damit Werkverkehr nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) vorliegt, müssen die Güter Eigentum des Unternehmens sein oder von ihm bearbeitet werden, und der Transport muss eigenen Geschäftszwecken dienen. Die Fahrzeuge müssen Ihnen gehören oder von Ihnen geleast sein und von Ihren Mitarbeitern gefahren werden. Die Anmeldung ist gebührenfrei und kann online erfolgt.

Voraussetzungen

  • Anzeige beim zuständigen Amt (Straßenverkehrsamt oder Regierungspräsidium)
  • Fahrzeuge müssen dem Unternehmen gehören oder geleast sein
  • Güterbeförderung darf nur Nebenzweck des Unternehmens sein

Verfahren

  • Formlose Anzeige bei der Verkehrsbehörde
  • Gebühren: gering