Transport und Logistik
7 Genehmigungen in Deutschland
Genehmigungen und Lizenzen für Transport-, Logistik- und Fahrzeugbetriebe. Diese Kategorie umfasst Taxi- und Fahrdienstgenehmigungen, gewerbliche Lkw-Lizenzen, Rettungsdienste, Fahrzeugprüfstellen, Spedition, Karosseriebau, Flughafensicherheit und Geldtransporte. Wenn Ihr Unternehmen Personen, Güter oder Fahrzeuge befördert, finden Sie hier die geltenden regulatorischen Anforderungen.
Mietwagengenehmigung
KommunalWer Personenbeförderung mit Mietwagen betreiben will, benötigt eine Genehmigung nach § 49 Personenbeförderungsgesetz (PBefG). Im Unterschied zum Taxi dürfen Mietwagen keine Fahrgäste auf der Straße aufnehmen, sondern nur auf vorherige Bestellung. Seit der PBefG-Reform 2021 muss der Mietwagen nach jeder Fahrt zum Betriebssitz oder einem genehmigten alternativen Abstellort zurückkehren (Rückkehrpflicht).Sie müssen finanzielle Leistungsfähigkeit, fachliche Eignung und persönliche Zuverlässigkeit nachweisen. Die Genehmigung wird für eine bestimmte Fahrzeuganzahl erteilt und gilt in der Regel bis zu vier Jahre. Jedes Fahrzeug muss sich deutlich von Taxis unterscheiden und darf keine Taxistände nutzen.
Ausgestellt von: Straßenverkehrsamt
Taxigenehmigung
KommunalDer Betrieb eines Taxiunternehmens erfordert eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG). Die Genehmigung wird für ein bestimmtes Betriebsgebiet und eine bestimmte Fahrzeuganzahl erteilt. Sie ist befristet, in der Regel auf vier bis fünf Jahre, und muss verlängert werden.Der Antrag wird bei der Genehmigungsbehörde am Betriebssitz gestellt. Vier Voraussetzungen müssen erfüllt sein: ein ordnungsgemäßer Betriebssitz, persönliche Zuverlässigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit (Nachweis ausreichenden Kapitals und Versicherungsschutzes) und fachliche Eignung. Die fachliche Eignung wird durch die IHK-Fachkundeprüfung für Taxi- und Mietwagenunternehmer oder durch gleichwertige Qualifikationen bzw. Leitungserfahrung nachgewiesen. Die Behörde kann die Zahl der Taxigenehmigungen in einem Gebiet bedarfsabhängig begrenzen.
Ausgestellt von: Straßenverkehrsbehörde (nach Landesrecht)
Betreiberzeugnis für unbemannte Luftfahrtsysteme (Drohnen)
NationalWer eine Drohne (unbemanntes Luftfahrtsystem, UAS) mit einer Startmasse von 250 Gramm oder mehr in Deutschland betreibt, muss sich beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA) als UAS-Betreiber registrieren. Nach der Registrierung erhalten Sie eine elektronische Registrierungsnummer (e-ID), die an jeder betriebenen Drohne angebracht werden muss. Die Registrierung erfolgt online über das LBA-Portal.Für Flüge außerhalb der offenen Kategorie (z. B. über Menschenansammlungen, außerhalb der Sichtweite oder in kontrolliertem Luftraum) benötigen Sie eine Betriebsgenehmigung der Landesluftfahrtbehörde. Der Antrag muss nach der SORA-Methodik die Betriebsrisiken bewerten. Seit Januar 2026 sind Neuanträge nach SORA 2.5 zu stellen. Genehmigungen sind in der Regel befristet und können Auflagen zu Ausrüstung, Schulung und Betriebsverfahren enthalten.
Ausgestellt von: Luftfahrt-Bundesamt (LBA) / Landesluftfahrtbehörde
Gefahrguttransportgenehmigung
NationalDer Transport gefährlicher Güter auf der Straße in Deutschland wird durch die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) geregelt, die das europäische ADR-Übereinkommen umsetzt. Unternehmen, die Gefahrgut versenden, befördern, verladen oder entladen, müssen Vorschriften zu Klassifizierung, Verpackung, Kennzeichnung und Dokumentation einhalten. Betriebe mit regelmäßigem Gefahrguttransport müssen einen zertifizierten Gefahrgutbeauftragten bestellen.Fahrer von Gefahrgutfahrzeugen oberhalb bestimmter Schwellenwerte benötigen eine ADR-Schulungsbescheinigung, die durch einen zugelassenen Lehrgang mit Prüfung erworben wird. Das Fahrzeug selbst muss für den Gefahrguttransport geprüft und zugelassen sein. In bestimmten Gebieten können Streckenbeschränkungen und behördliche Fahrwegbestimmungen gelten. Für Kleinmengen unterhalb festgelegter Schwellenwerte gibt es Freistellungen. Bei Verstößen drohen empfindliche Bußgelder.
Ausgestellt von: Bundesamt für Güterverkehr (BAG)
Güterkraftverkehrsgenehmigung
RegionalDer gewerbliche Güterkraftverkehr mit Fahrzeugen über 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht erfordert in Deutschland eine Erlaubnis nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG). Dies gilt für jeden entgeltlichen Transport von Gütern. Der Werkverkehr (Transport eigener Waren mit eigenen Fahrzeugen) ist lediglich anzeigepflichtig, nicht erlaubnispflichtig.Der Antrag wird bei der Landesverkehrsbehörde gestellt. Voraussetzungen sind fachliche Eignung (IHK-Prüfung oder gleichwertige Qualifikation), persönliche Zuverlässigkeit (einwandfreies Führungszeugnis) und finanzielle Leistungsfähigkeit (mindestens 9.000 Euro für das erste Fahrzeug und 5.000 Euro für jedes weitere, bestätigt durch Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer). Außerdem sind Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamts, der Gemeinde, der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft vorzulegen. Die nationale Erlaubnis gilt zehn Jahre und kann verlängert werden.
Ausgestellt von: Landesverkehrsbehörde
Omnibusverkehrsgenehmigung
RegionalDer Betrieb von Linienverkehr mit Bussen sowie Gelegenheitsverkehr wie Ausflugsfahrten, Ferienzielreisen oder Mietomnibusverkehr erfordert eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG). Dies gilt für jedes Unternehmen, das gewerbsmäßig Fahrgäste mit Bussen befördert.Der Antrag wird bei der Verkehrsbehörde am Betriebssitz gestellt. Die Behörde prüft drei Kernvoraussetzungen: persönliche Zuverlässigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit und fachliche Eignung. Die fachliche Eignung wird durch die Fachkundeprüfung bei der IHK nachgewiesen. Die Genehmigung wird für eine bestimmte Verkehrsart und ein bestimmtes Betriebsgebiet erteilt. Bei Linienverkehr prüft die Behörde zusätzlich, ob die Strecke einem öffentlichen Verkehrsbedürfnis dient. Genehmigungen sind befristet und müssen verlängert werden.
Ausgestellt von: Genehmigungsbehörde für Personenverkehr
Werkverkehr - Anzeige
RegionalUnternehmen, die Güter ausschließlich für eigene Zwecke mit Fahrzeugen über 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht befördern (Werkverkehr), müssen dies vor der ersten Beförderung beim Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) anmelden. Anders als beim gewerblichen Güterkraftverkehr ist keine Güterkraftverkehrsgenehmigung erforderlich.Die Anmeldung muss vor der ersten Beförderung erfolgen und umfasst auch Änderungen und Abmeldungen. Damit Werkverkehr nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) vorliegt, müssen die Güter Eigentum des Unternehmens sein oder von ihm bearbeitet werden, und der Transport muss eigenen Geschäftszwecken dienen. Die Fahrzeuge müssen Ihnen gehören oder von Ihnen geleast sein und von Ihren Mitarbeitern gefahren werden. Die Anmeldung ist gebührenfrei und kann online erfolgt.
Ausgestellt von: Straßenverkehrsamt / Regierungspräsidium