Friseurmeister - Meisterpflicht
Die Eröffnung eines Friseursalons in Deutschland setzt einen Meisterbrief im Friseurhandwerk voraus, da das Friseurhandwerk in Anlage A der Handwerksordnung (HwO) als meisterpflichtiges Gewerbe geführt wird. Ohne Meisterbrief ist eine selbständige Salonführung nicht erlaubt. Alternativ kann ein qualifizierter Friseurmeister als Betriebsleiter eingestellt oder eine Ausnahmebewilligung nach §§ 7b oder 8 HwO beantragt werden.
Der Meisterbrief wird durch Bestehen der Meisterprüfung bei der Handwerkskammer (HWK) erworben, die praktische Fertigkeiten, Betriebswirtschaft und berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse umfasst. Anschließend muss der Betrieb in die Handwerksrolle eingetragen werden. Mobile Friseurdienstleistungen können unter bestimmten Voraussetzungen von der Meisterpflicht befreit sein. Auch Barbershops, die Haarschnitte anbieten, unterliegen der Meisterpflicht.
Voraussetzungen
- Meisterprüfung im Friseurhandwerk (oder Ausnahmebewilligung § 8 HwO)
- Eintragung in die Handwerksrolle
- Gewerbeanmeldung
- Einhaltung der Hygieneverordnung
Verfahren
- Meisterprüfung bei der Handwerkskammer
- Eintragung in die Handwerksrolle
- Gewerbeanmeldung
- Prüfungsgebühren: ca. 1.500-3.000 €