Tierhaltungsgenehmigung
Die gewerbliche Nutztierhaltung ab bestimmten Bestandsgrößen erfordert eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Die Schwellenwerte sind in der 4. BImSchV festgelegt und richten sich nach der Tierart, zum Beispiel 15.000 Legehennen oder 1.500 Mastschweine. Unterhalb dieser Schwellen genügt eine Baugenehmigung.
Bei größeren Betrieben führt die zuständige Landesumweltbehörde ein vereinfachtes Verfahren (ohne Öffentlichkeitsbeteiligung) oder ein förmliches Verfahren (mit Öffentlichkeitsbeteiligung) durch, je nach Bestandsgröße. Geprüft werden Emissionen (Geruch, Ammoniak, Staub), Lärm, Tierschutz und Bausicherheit. Kleinere Tierhaltungen unterhalb der BImSchG-Schwellen benötigen weiterhin Genehmigungen nach Baurecht und müssen Tierschutzvorschriften einhalten. Die Genehmigung bestimmt die maximale Tierplatzzahl auf Basis der Anlagenkapazität.
Voraussetzungen
- Immissionsschutzrechtliche Genehmigung ab bestimmten Bestandsgrößen (z. B. ab 600 Rinderplätze, 15.000 Geflügelplätze)
- Umweltverträglichkeitsprüfung bei Großanlagen
- Tierschutzrechtliche Anforderungen
- Nachweis ausreichender Flächen für Gülleausbringung
Verfahren
- Antrag bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde
- Bei UVP-pflichtigen Vorhaben: Öffentlichkeitsbeteiligung
- Gebühren: ab 1.000 € (je nach Größe)
- Bearbeitungsdauer: 3-12 Monate