Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln

Der Verkauf freiverkäuflicher Arzneimittel außerhalb von Apotheken, etwa in Drogerien, Supermärkten, Reformhäusern oder Tierbedarfsgeschäften, erfordert in Deutschland einen Sachkundenachweis nach § 50 Arzneimittelgesetz (AMG). Während der Verkaufszeiten muss mindestens eine sachkundige Person im Betrieb anwesend sein.

Die Sachkunde wird durch Bestehen der IHK-Prüfung für den Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln nachgewiesen. Die schriftliche Prüfung umfasst 50 Single-Choice-Fragen zu pharmazeutischem Wissen, pflanzlichen Arzneimitteln und Rechtsvorschriften. Apotheker, pharmazeutisch-technische Assistenten und bestimmte andere Gesundheitsfachkräfte sind von der Prüfung befreit. Der Sachkundenachweis muss im Geschäft sichtbar ausgehängt werden.

Voraussetzungen

  • Sachkenntnisprüfung nach § 50 AMG bei der IHK
  • Gewerbeanmeldung
  • Einhaltung der Lagerungsbedingungen
  • Kein Verkauf apothekenpflichtiger Arzneimittel

Verfahren

  • Sachkenntnisprüfung bei der IHK
  • Anzeige bei der zuständigen Überwachungsbehörde
  • Gebühren: Prüfung ca. 100-200 €