Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln
Der Verkauf freiverkäuflicher Arzneimittel außerhalb von Apotheken, etwa in Drogerien, Supermärkten, Reformhäusern oder Tierbedarfsgeschäften, erfordert in Deutschland einen Sachkundenachweis nach § 50 Arzneimittelgesetz (AMG). Während der Verkaufszeiten muss mindestens eine sachkundige Person im Betrieb anwesend sein.
Die Sachkunde wird durch Bestehen der IHK-Prüfung für den Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln nachgewiesen. Die schriftliche Prüfung umfasst 50 Single-Choice-Fragen zu pharmazeutischem Wissen, pflanzlichen Arzneimitteln und Rechtsvorschriften. Apotheker, pharmazeutisch-technische Assistenten und bestimmte andere Gesundheitsfachkräfte sind von der Prüfung befreit. Der Sachkundenachweis muss im Geschäft sichtbar ausgehängt werden.
Voraussetzungen
- Sachkenntnisprüfung nach § 50 AMG bei der IHK
- Gewerbeanmeldung
- Einhaltung der Lagerungsbedingungen
- Kein Verkauf apothekenpflichtiger Arzneimittel
Verfahren
- Sachkenntnisprüfung bei der IHK
- Anzeige bei der zuständigen Überwachungsbehörde
- Gebühren: Prüfung ca. 100-200 €