Betrieb einer privaten Krankenanstalt
Der Betrieb einer privaten Krankenanstalt, Entbindungsklinik oder Nervenklinik in Deutschland erfordert eine Konzession nach § 30 Gewerbeordnung (GewO). Dies gilt für gewerblich betriebene Einrichtungen mit stationärer Behandlung. Gemeinnützige Einrichtungen mit Steuerbefreiung unterliegen dieser Pflicht nicht, ebenso wenig reine Ambulanzen oder Tageskliniken.
Der Antrag wird bei der zuständigen Landesbehörde (in der Regel Bezirksregierung oder Gesundheitsamt) gestellt. Geprüft wird, ob ausreichend qualifiziertes ärztliches und pflegerisches Personal vorhanden ist, ob die Räumlichkeiten den baulichen und technischen Gesundheitsstandards entsprechen und ob der Betreiber gewerberechtlich zuverlässig ist. Die Konzession kann verweigert werden, wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Die Einrichtung unterliegt der laufenden Aufsicht durch die Gesundheitsbehörden.
Voraussetzungen
- Ärztliche Leitung durch approbierten Arzt
- Ausreichendes Pflege- und Funktionspersonal
- Geeignete Betriebsräume und medizinische Ausstattung
- Hygienekonzept
- Persönliche Zuverlässigkeit des Betreibers
Verfahren
- Antrag beim zuständigen Gewerbeamt oder Gesundheitsamt
- Begehung durch Gesundheitsamt
- Gebühren: ca. 500-2.000 €
- Bearbeitungsdauer: 3-6 Monate