Wohnimmobilienverwalter-Erlaubnis § 34c GewO
Seit 2018 benötigt jeder, der gewerbsmäßig Wohnimmobilien für Dritte verwaltet, eine Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung. Dies umfasst WEG-Verwalter und Mietverwalter, die im Auftrag von Eigentümern tätig sind.
Der Antrag wird beim zuständigen Gewerbeamt oder der IHK gestellt. Die Behörde prüft persönliche Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse anhand von Führungszeugnis, Gewerbezentralregisterauszug und Kreditauskunft. Eine formale Sachkundeprüfung ist für die Erlaubnis selbst nicht erforderlich, jedoch müssen alle Erlaubnisinhaber und ihre unmittelbar mitwirkenden Angestellten alle drei Jahre 20 Stunden Weiterbildung nachweisen. Ein Verstoß gegen die Weiterbildungspflicht ist eine Ordnungswidrigkeit. Die Erlaubnis gilt nach Erteilung bundesweit.
Voraussetzungen
- Persönliche Zuverlässigkeit
- Geordnete Vermögensverhältnisse
- Berufshaftpflichtversicherung (mindestens 500.000 € je Versicherungsfall)
- Weiterbildungspflicht: 20 Stunden in 3 Jahren
Verfahren
- Antrag beim zuständigen Gewerbeamt oder IHK
- Gebühren: ca. 100-500 €
- Bearbeitungsdauer: 2-6 Wochen