Telekommunikationsdienst - Anzeige bei BNetzA

Unternehmen, die gewerblich öffentliche Telekommunikationsnetze betreiben oder öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste anbieten (etwa Internetzugang, VoIP oder Mobilfunk-MVNO-Dienste), müssen dies vor Aufnahme der Tätigkeit der Bundesnetzagentur (BNetzA) anzeigen. Diese Pflicht ergibt sich aus § 5 Telekommunikationsgesetz (TKG).

Die Anzeige erfolgt über ein vorgeschriebenes Formular, das online über das Bundesportal oder per E-Mail eingereicht werden kann. Die Meldung muss Ihre Unternehmensdaten und eine Beschreibung der geplanten Dienste enthalten. Nummernunabhängige interpersonelle Dienste (wie E-Mail oder Messenger-Apps) sind seit Dezember 2021 von der Meldepflicht ausgenommen. Über die Registrierung behält die BNetzA den Überblick über den Telekommunikationsmarkt. Die Anzeige selbst ist gebührenfrei.

Voraussetzungen

  • Schriftliche Anzeige bei der Bundesnetzagentur
  • Angabe der Art der Telekommunikationsdienste
  • Einhaltung der Anforderungen an Datenschutz und Fernmeldegeheimnis
  • Mitwirkung bei Überwachungsmaßnahmen (TKG-Pflichten)

Verfahren

  • Online-Anzeige bei der Bundesnetzagentur
  • Gebühren: keine