Reiseveranstalter - Insolvenzabsicherung und Registrierung
Reiseveranstalter und Vermittler verbundener Reiseleistungen müssen vor dem Verkauf von Pauschalreisen eine Insolvenzabsicherung nachweisen. Dies schützt die Zahlungen der Reisenden bei Insolvenz des Veranstalters. Die Pflicht beruht auf der EU-Pauschalreiserichtlinie, die im deutschen Reisevertragsrecht umgesetzt wurde.
Veranstalter mit einem Jahresumsatz über 10 Millionen EUR bei Pauschalreisen müssen die Absicherung über den Deutschen Reisesicherungsfonds (DRSF) vornehmen. Kleinere Veranstalter können sich alternativ über eine private Insolvenzversicherung absichern. Sie müssen sich beim DRSF oder Ihrem Versicherer registrieren und den Kunden bei jeder Buchung einen Sicherungsschein aushändigen. Der Betrieb ohne ordnungsgemäße Insolvenzabsicherung ist strafbar.
Voraussetzungen
- Registrierung beim Deutschen Reisesicherungsfonds (DRSF)
- Nachweis einer Insolvenzabsicherung
- Gewerbeanmeldung als Reiseveranstalter
- Einhaltung der Pauschalreiserichtlinie (EU) 2015/2302
Verfahren
- Registrierung beim DRSF
- Gebühren: Beitrag abhängig vom Umsatz