Maklererlaubnis nach § 34c GewO

Wer gewerbsmäßig als Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger oder Baubetreuer tätig werden will, benötigt eine Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung. Seit einer Gesetzesänderung 2018 gilt dies auch für Wohnimmobilienverwalter.

Der Antrag wird beim zuständigen Gewerbeamt oder in manchen Bundesländern bei der IHK gestellt. Die Behörde prüft die persönliche Zuverlässigkeit anhand von Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug sowie die geordneten Vermögensverhältnisse über eine Kreditauskunft. Die Kosten liegen üblicherweise im niedrigen dreistelligen Bereich. Die Erlaubnis gilt bundesweit. Erlaubnisinhaber müssen die Aufzeichnungs- und Rechnungslegungspflichten nach der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) einhalten.

Voraussetzungen

  • Persönliche Zuverlässigkeit (Führungszeugnis, Gewerbezentralregister)
  • Geordnete Vermögensverhältnisse (keine Einträge im Schuldnerverzeichnis)
  • Berufshaftpflichtversicherung (für Bauträger und Baubetreuer: Sicherheitsleistung)
  • Weiterbildungspflicht: 20 Stunden in 3 Jahren (seit 2018)