Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis
Jedes Unternehmen, das Arbeitnehmer gewerbsmäßig an andere Betriebe überlässt (Zeitarbeit oder Leiharbeit), benötigt eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Ohne diese Erlaubnis ist die Überlassung rechtswidrig und kann Bußgelder sowie die Zuordnung der Leiharbeitnehmer zum Entleiher zur Folge haben.
Die Erlaubnis wird von einer der drei zuständigen Agenturen für Arbeit in Düsseldorf, Kiel oder Nürnberg erteilt. Nachzuweisen sind unter anderem liquide Mittel von mindestens 15.000 Euro (bzw. 3.000 Euro je geplantem Leiharbeitnehmer), ein Führungszeugnis und ein Gewerbezentralregisterauszug. Die Erlaubnis wird zunächst auf ein Jahr befristet und kann verlängert werden. Nach drei aufeinanderfolgenden Jahresverlängerungen kann eine unbefristete Erlaubnis beantragt werden.
Voraussetzungen
- Persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers
- Geordnete Vermögensverhältnisse (keine Insolvenz, keine Steuerrückstände)
- Nachweis der Betriebsorganisation
- Equal-Pay-Grundsatz: gleiche Entlohnung wie Stammarbeitnehmer (nach 9 Monaten)
- Höchstüberlassungsdauer 18 Monate pro Einsatz
Verfahren
- Antrag bei der Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit
- Ersterlaubnis befristet auf 1 Jahr
- Danach jährliche Verlängerung für 2 Jahre möglich
- Unbefristete Erlaubnis nach 3 Jahren
- Gebühren: ca. 500-1.000 €