Geldwäschegesetz-Registrierung

Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GwG) - darunter Immobilienmakler, Güterhändler ab 10.000 EUR Barzahlung, Finanzdienstleister und Veranstalter von Glücksspielen - müssen sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde registrieren und ein Geldwäsche-Präventionssystem einrichten.

Die Registrierung erfolgt je nach Branche beim jeweiligen Aufsichtsamt, etwa bei der IHK, der Bezirksregierung oder der BaFin. Sie müssen eine Risikoanalyse erstellen, Kundenidentifizierungen durchführen und Verdachtsfälle an die Financial Intelligence Unit (FIU) melden. Verstöße können empfindliche Bußgelder nach sich ziehen.

Voraussetzungen

  • Risikobewertung und interne Sicherungsmaßnahmen
  • Bestellung eines Geldwäschebeauftragten (ab bestimmter Größe)
  • KYC-Prüfungen (Know Your Customer) bei Geschäftsbeziehungen
  • Meldepflicht bei Verdachtsfällen an die FIU
  • Dokumentation und Aufbewahrungspflichten (5 Jahre)

Verfahren

  • Registrierung bei zuständiger Aufsichtsbehörde (IHK, Landesbehörde oder BaFin)
  • Einrichtung des internen Sicherungssystems
  • Regelmäßige Aktualisierung der Risikoanalyse