Erlaubnis als Versicherungsvermittler nach § 34d GewO
Die Tätigkeit als Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter in Deutschland erfordert eine Erlaubnis nach § 34d Gewerbeordnung (GewO). Versicherungsberater, die gegen Honorar beraten, benötigen ebenfalls eine Erlaubnis nach derselben Vorschrift. Die Erlaubnis wird von der zuständigen IHK erteilt und registriert.
Voraussetzungen sind das Bestehen der IHK-Sachkundeprüfung (160 Minuten schriftlich, 20 Minuten praktische Simulation), persönliche Zuverlässigkeit (Führungszeugnis), geordnete Vermögensverhältnisse (keine Insolvenz) und eine Berufshaftpflichtversicherung. Ausgebildete Versicherungskaufleute oder gleichwertig qualifizierte Fachkräfte sind von der Prüfung befreit. Nach Erteilung der Erlaubnis erfolgt die Eintragung ins Vermittlerregister. Es bestehen laufende Pflichten zur Dokumentation, Beratungsprotokollierung und Weiterbildung von 15 Stunden pro Jahr.
Voraussetzungen
- Sachkundenachweis durch IHK-Prüfung oder gleichwertige Berufsqualifikation (z. B. Versicherungskaufmann/-frau)
- Persönliche Zuverlässigkeit
- Geordnete Vermögensverhältnisse
- Berufshaftpflichtversicherung (Mindestdeckungssumme: 1.300.380 € pro Schadensfall)
- Weiterbildungspflicht: 15 Stunden pro Jahr