Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO

Die Vermittlung von Finanzanlageprodukten in Deutschland, darunter offene Investmentfonds, geschlossene Fonds und sonstige Vermögensanlagen, erfordert eine Erlaubnis nach § 34f Gewerbeordnung (GewO). Die Erlaubnis wird von der zuständigen IHK erteilt und umfasst bestimmte Produktkategorien, die im Antrag gewählt werden.

Voraussetzungen sind das Bestehen der IHK-Sachkundeprüfung (schriftlicher und praktischer Teil), persönliche Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse und eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckung von 1.276.000 Euro je Schadensfall (1.919.000 Euro jährlich). Inhaber gleichwertiger Finanzqualifikationen können von der Prüfung befreit sein. Nach Erteilung der Erlaubnis erfolgt die Eintragung ins Vermittlerregister. Es gelten die Verhaltensregeln der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV), einschließlich Dokumentationspflichten, anlegergerechter Beratung und jährlicher Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer.

Voraussetzungen

  • Sachkundenachweis durch IHK-Prüfung (Finanzanlagenvermittler) oder gleichwertige Berufsqualifikation
  • Persönliche Zuverlässigkeit
  • Geordnete Vermögensverhältnisse
  • Berufshaftpflichtversicherung
  • Eintragung im Vermittlerregister
  • Prüfungspflicht: Jährliche Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer