Finanzdienstleistungen
6 Genehmigungen in Deutschland
Genehmigungen und Registrierungen für Finanzdienstleister wie Versicherungsvermittler, Inkassounternehmen, Finanzanlagenvermittler, Kreditvermittler und Geldwäscheprävention.
Geldwäschegesetz-Registrierung
NationalVerpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GwG) - darunter Immobilienmakler, Güterhändler ab 10.000 EUR Barzahlung, Finanzdienstleister und Veranstalter von Glücksspielen - müssen sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde registrieren und ein Geldwäsche-Präventionssystem einrichten.Die Registrierung erfolgt je nach Branche beim jeweiligen Aufsichtsamt, etwa bei der IHK, der Bezirksregierung oder der BaFin. Sie müssen eine Risikoanalyse erstellen, Kundenidentifizierungen durchführen und Verdachtsfälle an die Financial Intelligence Unit (FIU) melden. Verstöße können empfindliche Bußgelder nach sich ziehen.
Ausgestellt von: Zuständige Aufsichtsbehörde (IHK / BaFin)
Erlaubnis als Versicherungsvermittler nach § 34d GewO
RegionalDie Tätigkeit als Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter in Deutschland erfordert eine Erlaubnis nach § 34d Gewerbeordnung (GewO). Versicherungsberater, die gegen Honorar beraten, benötigen ebenfalls eine Erlaubnis nach derselben Vorschrift. Die Erlaubnis wird von der zuständigen IHK erteilt und registriert.Voraussetzungen sind das Bestehen der IHK-Sachkundeprüfung (160 Minuten schriftlich, 20 Minuten praktische Simulation), persönliche Zuverlässigkeit (Führungszeugnis), geordnete Vermögensverhältnisse (keine Insolvenz) und eine Berufshaftpflichtversicherung. Ausgebildete Versicherungskaufleute oder gleichwertig qualifizierte Fachkräfte sind von der Prüfung befreit. Nach Erteilung der Erlaubnis erfolgt die Eintragung ins Vermittlerregister. Es bestehen laufende Pflichten zur Dokumentation, Beratungsprotokollierung und Weiterbildung von 15 Stunden pro Jahr.
Ausgestellt von: Industrie- und Handelskammer (IHK)
Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO
RegionalDie Vermittlung von Finanzanlageprodukten in Deutschland, darunter offene Investmentfonds, geschlossene Fonds und sonstige Vermögensanlagen, erfordert eine Erlaubnis nach § 34f Gewerbeordnung (GewO). Die Erlaubnis wird von der zuständigen IHK erteilt und umfasst bestimmte Produktkategorien, die im Antrag gewählt werden.Voraussetzungen sind das Bestehen der IHK-Sachkundeprüfung (schriftlicher und praktischer Teil), persönliche Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse und eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckung von 1.276.000 Euro je Schadensfall (1.919.000 Euro jährlich). Inhaber gleichwertiger Finanzqualifikationen können von der Prüfung befreit sein. Nach Erteilung der Erlaubnis erfolgt die Eintragung ins Vermittlerregister. Es gelten die Verhaltensregeln der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV), einschließlich Dokumentationspflichten, anlegergerechter Beratung und jährlicher Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer.
Ausgestellt von: Industrie- und Handelskammer (IHK)
Honorar-Finanzanlagenberater § 34h GewO
RegionalWer Kunden gegen Honorar zu Finanzanlagen berät (statt Provisionen von Produktanbietern zu erhalten), benötigt eine Erlaubnis als Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h Gewerbeordnung. Anders als provisionsbasierte Vermittler nach § 34f dürfen Honorarberater keinerlei Zuwendungen von Fondsgesellschaften oder anderen Produktanbietern annehmen.Die Erlaubnis wird vom zuständigen Gewerbeamt oder der IHK erteilt. Voraussetzungen sind eine bestandene IHK-Sachkundeprüfung, persönliche Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse und eine Berufshaftpflichtversicherung. Nach Erteilung der Erlaubnis ist die Eintragung im Vermittlerregister beim DIHK erforderlich. Eine Weiterbildungspflicht von 15 Stunden pro Jahr ist vorgeschrieben.
Ausgestellt von: Industrie- und Handelskammer (IHK)
Immobiliardarlehensvermittler § 34i GewO
RegionalWer gewerbsmäßig Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge vermittelt oder dazu berät, benötigt eine Erlaubnis nach § 34i Gewerbeordnung. Dies gilt für Hypothekenmakler, unabhängige Kreditberater und alle, die Immobiliendarlehen an Verbraucher vermitteln.Die Erlaubnis wird von der zuständigen Gewerbebehörde erteilt. Voraussetzungen sind eine bestandene IHK-Sachkundeprüfung für Immobiliardarlehensvermittler, persönliche Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse und eine Berufshaftpflichtversicherung. Bestimmte Berufsqualifikationen (aufgeführt in § 4 ImmVermV) werden anstelle der Prüfung anerkannt. Nach Erteilung der Erlaubnis ist die Eintragung im Vermittlerregister erforderlich. Eine Weiterbildungspflicht von 15 Stunden pro Jahr besteht.
Ausgestellt von: Industrie- und Handelskammer (IHK)
Inkassoerlaubnis (Rechtsdienstleistungsregister)
RegionalUnternehmen, die Inkassodienstleistungen erbringen (außergerichtliche Einziehung fremder Forderungen), müssen im Rechtsdienstleistungsregister nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) registriert sein. Ohne Registrierung ist die Einziehung von Forderungen für Dritte unzulässig.Seit Januar 2025 ist das Bundesamt für Justiz (BfJ) für die Registrierung zuständig und hat die bisherigen Landesbehörden abgelöst. Sie müssen besondere theoretische und praktische Sachkunde im Inkassorecht, persönliche Zuverlässigkeit (einwandfreies Führungszeugnis) und geordnete Vermögensverhältnisse nachweisen. Das Register ist öffentlich einsehbar, sodass Auftraggeber und Schuldner die Berechtigung prüfen können. Die Registrierung umfasst auch verwandte Tätigkeiten wie Forderungskauf und Forderungsmanagement.
Ausgestellt von: Bundesamt für Justiz (BfJ)