Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen

Jeder Umgang mit radioaktiven Stoffen in Deutschland, ob Verwendung, Lagerung oder Bearbeitung, erfordert eine Genehmigung nach dem Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV). Dies betrifft medizinische Einrichtungen mit radioaktiven Quellen (z. B. Nuklearmedizin, Brachytherapie), industrielle Anwendungen (Radiographie, Messstrahler) und Forschungslabore. Tätigkeiten unterhalb der festgelegten Freigrenzen dürfen genehmigungsfrei ausgeübt werden.

Der Antrag wird bei der Strahlenschutzbehörde des jeweiligen Bundeslandes gestellt. Einzureichen sind ein Strahlenschutzplan, Angaben zum qualifizierten Strahlenschutzbeauftragten, Informationen zu den Stoffen und Tätigkeiten, Beschreibung der Räumlichkeiten und Abschirmmaßnahmen sowie ein Haftpflichtnachweis. Die Behörde besichtigt die Räumlichkeiten vor Erteilung der Genehmigung und führt laufende Überwachungen durch. Genehmigungen können Auflagen zu Dosisgrenzwerten, Entsorgung und Aufzeichnungspflichten enthalten.

Voraussetzungen

  • Strahlenschutzbeauftragter mit Fachkunde
  • Genehmigungsantrag bei der zuständigen Landesbehörde
  • Personendosimetrie für strahlenexponierte Beschäftigte
  • Regelmäßige Überprüfung durch Sachverständige

Verfahren

  • Antrag bei der Landesstrahlenschutzbehörde
  • Gebühren: 200-5.000 € je nach Art der Tätigkeit