Erlaubnis nach dem Chemikaliengesetz

Der Verkauf bestimmter gefährlicher chemischer Stoffe und Gemische an private Endverbraucher erfordert in Deutschland eine Erlaubnis nach dem Chemikaliengesetz (ChemG) und der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV). Dies gilt für Stoffe mit bestimmten Gefahrenpiktogrammen, etwa giftige, ätzende oder krebserzeugende Produkte. Der Verkauf an gewerbliche Abnehmer erfordert lediglich eine Anzeige, keine vollständige Erlaubnis.

Der Antrag wird bei der zuständigen Landesbehörde gestellt (meist Gewerbeaufsichtsamt oder Bezirksregierung). Der Antragsteller oder eine benannte verantwortliche Person muss Sachkunde nachweisen, in der Regel durch eine einschlägige Ausbildung in Chemie, Pharmazie oder einem vergleichbaren Bereich. Die Erlaubnis bezieht sich auf bestimmte Produktkategorien und kann Auflagen zur Lagerung, Dokumentation und Kundenidentifizierung enthalten. Apotheken sind von der Erlaubnispflicht befreit.

Voraussetzungen

  • REACH-Registrierung bei der ECHA für Stoffe > 1 Tonne/Jahr
  • Sicherheitsdatenblätter für alle Gefahrstoffe
  • Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen
  • Sachkundenachweis für bestimmte Stoffe

Verfahren

  • Registrierung bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA)
  • Gebühren: ab 1.600 € (abhängig von Menge und Unternehmensgröße)
  • Bearbeitungsdauer: variabel