Waffenhandelserlaubnis
Unternehmen, die gewerbsmäßig Schusswaffen oder Munition herstellen, instand setzen, bearbeiten oder damit Handel treiben, benötigen eine Waffenhandelserlaubnis nach dem Waffengesetz. Dies gilt für Waffengeschäfte, Büchsenmacher, Munitionshändler und Waffenimporteure.
Der Antrag wird bei der Waffenbehörde Ihres Landkreises gestellt. Die Behörde prüft zunächst Ihre persönliche Zuverlässigkeit und Eignung und meldet Sie dann zur Waffenfachkundeprüfung bei der IHK an. Die Prüfung umfasst Waffenrecht, Ballistik, Handhabungssicherheit und einschlägige Vorschriften. Eingetragene Büchsenmachermeister mit Handwerksrolleneintrag sind von der Prüfung befreit. Ihre Geschäftsräume müssen Sicherheitsanforderungen für die Waffenaufbewahrung erfüllen, und Sie müssen alle Transaktionen detailliert in einem Waffenbuch dokumentieren.
Voraussetzungen
- Volljährigkeit (18 Jahre)
- Persönliche Zuverlässigkeit und Eignung (§§ 5-6 WaffG)
- Nachweis der Sachkunde (Waffensachkundeprüfung)
- Sichere Aufbewahrungsmöglichkeiten (Waffenraum, Tresor)
- Haftpflichtversicherung
- Führung eines Waffenbuches