Versteigerererlaubnis
Wer gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, Grundstücke oder Rechte versteigert, benötigt eine Erlaubnis nach § 34b Gewerbeordnung. Dies gilt für Auktionshäuser, Kunstversteigerer und Online-Auktionsunternehmen, die Waren im Auftrag Dritter versteigern. Öffentlich bestellte Versteigerer und bestimmte branchenspezifische Versteigerungen (z. B. landwirtschaftliche Warenversteigerungen) sind ausgenommen.
Der Antrag wird bei der zuständigen Gewerbebehörde gestellt. Die Behörde prüft die persönliche Zuverlässigkeit (Führungszeugnis, keine einschlägigen Verurteilungen in den letzten fünf Jahren) und geordnete Vermögensverhältnisse. Bei Fehlen von Versagungsgründen besteht ein Rechtsanspruch auf die Erlaubnis. Besonders sachkundige Versteigerer können zusätzlich die öffentliche Bestellung und Vereidigung nach § 34b Abs. 5 GewO beantragen.
Voraussetzungen
- Persönliche Zuverlässigkeit
- Geordnete Vermögensverhältnisse
- Sachkunde nachweisen oder Unterrichtung durch IHK
Verfahren
- Antrag beim Gewerbeamt
- Gebühren: ca. 100-400 €
- Bearbeitungsdauer: 4-8 Wochen