Tabakwarenhandelserlaubnis
Der Einzelhandel mit Tabakwaren unterliegt dem Tabaksteuergesetz. Wer Tabakwaren aus dem steuerrechtlich freien Verkehr anderer EU-Mitgliedstaaten bezieht oder ein Steuerlager für unversteuerte Tabakwaren betreibt, benötigt eine Erlaubnis des zuständigen Hauptzollamtes.
Beim normalen Inlandseinzelhandel (Verkauf bereits versteuerter Ware mit deutschen Steuerzeichen) erfolgt die übliche Gewerbeanmeldung unter Beachtung der Vorschriften zur Produktpräsentation: Tabakverpackungen müssen versiegelt und Steuerzeichen unversehrt bleiben. Es gelten strenge Jugendschutzvorschriften, darunter ein Verkaufsverbot an Minderjährige und Auflagen für die Aufstellung von Automaten. Darüber hinaus regeln Werbeverbote und Präsentationsbeschränkungen nach der Tabakproduktrichtlinie (TPD2), wie Tabakwaren im Einzelhandel dargestellt und beworben werden dürfen.
Voraussetzungen
- Gewerbeanmeldung
- Einhaltung des Jugendschutzgesetzes (kein Verkauf an unter 18-Jährige)
- Einhaltung des Tabakerzeugnisgesetzes (Bildwarnhinweise, Verpackungsvorschriften)
- Bei EU-Bezug: Erlaubnis des Hauptzollamts
Verfahren
- Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt
- Ggf. Antrag beim Hauptzollamt für EU-Bezug
- Gebühren: gering