Pfandleiherlaubnis
Wer ein Pfandleihgeschäft betreiben möchte (Gewährung von Darlehen gegen Verpfändung beweglicher Sachen), benötigt eine Erlaubnis nach § 34 Gewerbeordnung. Die Erlaubnis gilt sowohl für Pfandleiher als auch für Pfandvermittler.
Der Antrag wird bei der zuständigen Gewerbebehörde gestellt, die persönliche Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse prüft. Erforderliche Unterlagen sind ein Führungszeugnis, ein Gewerbezentralregisterauszug und der Nachweis einer Versicherung für die Pfandgegenstände. Die Erlaubnis gilt bundesweit. Sie müssen die Pfandleiherverordnung einhalten, die eine detaillierte Buchführung über jede Pfandtransaktion, den Aushang der Verordnung in den Geschäftsräumen sowie Regeln zu Zinssätzen und Aufbewahrungspflichten für Pfandgüter vorschreibt.
Voraussetzungen
- Persönliche Zuverlässigkeit (Führungszeugnis, Gewerbezentralregister)
- Geordnete Vermögensverhältnisse
- Geeignete Geschäftsräume mit Tresor
- Buchführungspflicht nach Pfandleiherverordnung
Verfahren
- Antrag beim Gewerbeamt
- Gebühren: ca. 100-500 €
- Bearbeitungsdauer: 4-8 Wochen