Kfz-Handel - Gewerbeanmeldung und Zulassungsrecht
Der gewerbliche Handel mit Kraftfahrzeugen erfordert eine Gewerbeanmeldung beim zuständigen Gewerbeamt. Kfz-Handel ist ein überwachungsbedürftiges Gewerbe nach § 38 Gewerbeordnung, weshalb die Behörde die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers prüft.
Sie müssen ein Führungszeugnis, einen Gewerbezentralregisterauszug und eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorlegen. Händler unterliegen Verbraucherschutzvorschriften, darunter einer gesetzlichen Gewährleistungsfrist von mindestens einem Jahr bei Gebrauchtwagenverkäufen an Verbraucher. Bei Bargeldtransaktionen über bestimmten Schwellenwerten greifen Pflichten nach dem Geldwäschegesetz. Wer mit Altfahrzeugen umgeht, muss zusätzlich die Altfahrzeug-Verordnung zur ordnungsgemäßen Entsorgung beachten.
Voraussetzungen
- Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt
- Geeignete Betriebsfläche für Ausstellung und Lagerung
- Einhaltung des Verbraucherschutzrechts (Gewährleistung, Widerrufsrecht bei Fernabsatz)
- Altfahrzeug-Rücknahmepflicht bei Herstellern/Importeuren
- Geldwäschegesetz bei Barzahlungen über 10.000 €
Verfahren
- Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt
- Gebühren: ca. 20-65 €