Automatenaufstellererlaubnis

Wer in Deutschland gewerbsmäßig Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufstellt, benötigt eine Automatenaufstellererlaubnis nach § 33c Gewerbeordnung (GewO). Die Erlaubnis gilt für den Aufsteller, nicht für den Standort. Es dürfen nur Geräte betrieben werden, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zugelassen ist.

Der Antrag wird beim Ordnungs- oder Gewerbeamt gestellt. Voraussetzungen sind ein Führungszeugnis zum Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit, eine IHK-Unterrichtung zum verantwortungsvollen Umgang mit Glücksspiel und ein Sozialkonzept einer anerkannten Einrichtung. Für jeden Automaten ist zusätzlich eine standortbezogene Aufstellerlaubnis der jeweiligen Gemeinde erforderlich. Die Erlaubnis ist in der Regel unbefristet, kann aber bei Wegfall der Voraussetzungen widerrufen werden.

Voraussetzungen

  • Persönliche Zuverlässigkeit
  • Sachkundeprüfung oder Unterrichtungsnachweis (IHK)
  • Geeignetheitsbestätigung für jeden Aufstellort
  • Bauartzulassung der Geräte durch die PTB
  • Max. 3 Geldspielgeräte pro Gaststätte, max. 12 pro Spielhalle

Verfahren

  • Antrag beim zuständigen Ordnungsamt
  • Gebühren: ca. 100-500 €
  • Bearbeitungsdauer: 4-8 Wochen