Privatschulgenehmigung

Der Betrieb einer Ersatzschule (eine Privatschule, die öffentliche Schulen ersetzt und anerkannte Abschlüsse vergibt) erfordert die förmliche Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde, in der Regel der Bezirksregierung. Ergänzungsschulen wie Sprachschulen oder Nachhilfeinstitute unterliegen lediglich einer Anzeigepflicht.

Bei Ersatzschulen führt die Behörde eine umfassende Prüfung durch, die pädagogisches Konzept, Lehrerqualifikationen, Räumlichkeiten und finanzielle Tragfähigkeit umfasst. Die Schule muss hinsichtlich Lehrplan und Lehrerausbildung öffentlichen Schulen gleichwertig sein. Die Anforderungen variieren je nach Bundesland, da Bildung Ländersache ist. Genehmigte Ersatzschulen können nach einer Wartezeit von in der Regel drei bis fünf Jahren öffentliche Zuschüsse erhalten.

Voraussetzungen

  • Lehrziele, Einrichtungen und Lehrkräfte dürfen nicht hinter öffentlichen Schulen zurückstehen
  • Wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte muss gesichert sein
  • Keine Sonderung der Schüler nach Besitzverhältnissen der Eltern
  • Qualifizierte Schulleitung

Verfahren

  • Antrag bei der zuständigen Schulaufsichtsbehörde
  • Bearbeitungsdauer: 3-12 Monate
  • Gebühren: variabel nach Bundesland
  • Regelmäßige Schulaufsicht nach Genehmigung