Fernunterrichtserlaubnis

Jeder Anbieter von Fernlehrgängen in Deutschland muss eine Zulassung der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) einholen. Dies gilt für alle Kurse, bei denen Lehrende und Lernende überwiegend räumlich getrennt sind und der Anbieter den Lernfortschritt überwacht. Online-Kurse, Fernlehrgänge und Blended-Learning-Programme fallen unter diese Pflicht.

Die ZFU prüft Lehrinhalte, pädagogisches Konzept, Qualifikation der Lehrenden, Vertragsbedingungen und Werbematerialien. Ziel ist der Verbraucherschutz: Die Kurse müssen Qualitätsstandards erfüllen und die Teilnehmer faire Vertragsbedingungen erhalten. Die Zulassung ist unbefristet, wird aber von der ZFU alle drei Jahre überprüft. Das Anbieten nicht zugelassener Fernlehrgänge ist rechtswidrig und kann zur Nichtigkeit der Verträge und zu Bußgeldern führen.

Voraussetzungen

  • Lehrgangskonzept mit definierten Lernzielen
  • Qualifizierte Fernlehrende
  • Lehrmaterial und Lernkontrollen
  • Informationspflichten gegenüber Teilnehmern
  • Widerrufsrecht und Vertragsbedingungen nach FernUSG

Verfahren

  • Antrag bei der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU)
  • Begutachtung des Lehrgangs
  • Gebühren: ca. 500-2.000 € je nach Umfang
  • Bearbeitungsdauer: 3-6 Monate