Fahrschulerlaubnis

Die Eröffnung einer Fahrschule in Deutschland erfordert eine Fahrschulerlaubnis nach dem Fahrlehrergesetz (FahrlG). Die Erlaubnis ist personen- und nicht übertragbar. Voraussetzung ist eine gültige Fahrlehrerlaubnis für die zu unterrichtenden Fahrzeugklassen und mindestens zwei Jahre hauptberufliche Tätigkeit als Fahrlehrer.

Weitere Anforderungen sind ein Mindestalter von 25 Jahren, ein 70-stündiger Lehrgang über Fahrschulbetriebswirtschaft, geeignete Unterrichtsräume mit angemessener Lehrausstattung und entsprechende Ausbildungsfahrzeuge. Einzureichen sind außerdem ein Führungszeugnis und eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts. Die Erlaubnis wird von der Straßenverkehrsbehörde des jeweiligen Bundeslandes erteilt. Für jede weitere Zweigstelle ist eine gesonderte Zweigstellenerlaubnis erforderlich.

Voraussetzungen

  • Fahrlehrerlaubnis aller beantragten Klassen
  • Mindestens 2 Jahre Berufserfahrung als Fahrlehrer (Hauptstandort) oder 1 Jahr (Zweigstelle)
  • Geeignete Unterrichtsräume (mindestens 25 m²)
  • Ausbildungsfahrzeuge in ordnungsgemäßem Zustand
  • Persönliche Zuverlässigkeit