Erlaubnis für den Betrieb einer Kindertageseinrichtung

Der Betrieb einer Kindertageseinrichtung in Deutschland, ob Krippe, Kindergarten oder Hort, erfordert eine Betriebserlaubnis des Landesjugendamts nach § 45 SGB VIII. Die Einrichtung darf erst nach Erteilung der Erlaubnis eröffnet werden. Die Pflicht gilt für alle Einrichtungen, in denen Kinder ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden.

Das Genehmigungsverfahren dauert mindestens drei Monate. Das Landesjugendamt prüft das pädagogische Konzept, den Stellenplan, die Qualifikation des Personals, die Raumgestaltung, die Außenflächen, die Hygienestandards und die Kinderschutzmaßnahmen. Die Räumlichkeiten werden vor Ort besichtigt. Der Personalschlüssel muss den Landesvorgaben entsprechen, und die Einrichtungsleitung benötigt eine anerkannte frühpädagogische Qualifikation. Nach Erteilung der Erlaubnis unterliegt die Einrichtung der laufenden Aufsicht mit regelmäßigen Kontrollen.

Voraussetzungen

  • Geeignete Räumlichkeiten (Innen- und Außenfläche, Hygiene, Sicherheit)
  • Qualifiziertes Fachpersonal (Erzieher, Kinderpfleger) nach Personalschlüssel
  • Pädagogisches Konzept
  • Kinderschutzkonzept
  • Erweitertes Führungszeugnis aller Mitarbeiter

Verfahren

  • Antrag beim zuständigen Landesjugendamt
  • Begehung der Räumlichkeiten
  • Bearbeitungsdauer: 3-6 Monate
  • Gebühren: variabel (oft kostenlos)