Eintragung in die Handwerksrolle

Wer ein Handwerksgewerbe der Anlage A der Handwerksordnung (HwO) selbständig betreiben will, muss in die Handwerksrolle der zuständigen Handwerkskammer (HWK) eingetragen sein. Anlage A umfasst 53 Gewerke mit Meisterpflicht, darunter Elektroinstallateure, Sanitärinstallateure, Dachdecker, Bäcker und Fleischer. Anlage-B-Gewerke können ohne Meisterbrief ausgeübt werden.

Für die Eintragung ist der Nachweis des Meisterbriefs oder einer gleichwertigen Qualifikation erforderlich. Gesellen mit mindestens sechs Jahren Berufserfahrung (davon vier in leitender Position) können eine Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO beantragen. EU/EWR-Bürger können sich über ihre Heimatqualifikationen qualifizieren. Die HWK prüft die Anträge und kann Ausnahmen nach § 8 HwO bewilligen. Mit der Eintragung erfolgt automatisch die Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt und die Pflichtmitgliedschaft in der HWK.

Voraussetzungen

  • Bestandene Meisterprüfung im jeweiligen Handwerk (oder gleichwertige Qualifikation)
  • Alternativ: Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO bei ausreichender Berufserfahrung
  • Gewerbeanmeldung

Verfahren

  • Antrag bei der zuständigen Handwerkskammer
  • Vorlage des Meisterbriefs und der Gewerbeanmeldung
  • Gebühren: ca. 100-300 €
  • Bearbeitungsdauer: 2-4 Wochen